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AGBs

1. AUFTRAGSABLAUF

a) Anfrage

Die erste Anfrage erfolgt stets per Kontaktformular unter Angabe der gewünschten Dienstleistung/en, der Art und des Umfang des Projektes, sowie der Telefonnummer des Kunden mit Terminvereinbarung für ein telefonisches Erstgespräch.

 

b) Briefing und Erstellung eines Angebotes

Bei einem ersten telefonischen oder persönlichen Gespräch wird konkret besprochen, welche Serviceleistungen in welchem Umfang erbracht werden sollen. Der Kunde kann seine Vorstellungen mitteilen und gerne Beispiele liefern um diese möglichst präzise zu kommunizieren. Gemeinsam wird erörtert, wie der Ablauf des Projektes und das Ergebnis aussehen sollen. Anhand dieses Briefings wird dann das Angebot durch den Auftragnehmer erstellt.
Neben einer verbindlichen Kostenaufstellung wird im Angebot auch ein voraussichtliches Datum der Fertigstellung genannt, welches sich je nach Auftragsgröße und -ablauf um bis zu +/- 5 Werktage verschieben kann. Aufgrund der schwankenden Auftragslage ist die Verbindlichkeit des Angebotes zeitlich begrenzt, die zeitliche Gültigkeit ist im Angebot zu finden. Priorität hat stets der Kunde, der einen Auftrag in Form einer verbindlichen Auftragsbestätigung als Erster erteilt hat.

 

c) Auftagsbestätigung/Vertrag und Anzahlung

Die Auftragsbestätigung erfolgt in Form einer elektronischen Nachricht (E-Mail) unter Angabe der Auftragsnummer oder in Form des vom Auftraggeber unterschriebenen Angebotes. Mit einer Auftragsbestätigung erkennt der Kunde die im Angebot angegebenen Konditionen, Zahlungsmodalitäten, den voraussichtlichen Termin der Fertigstellung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Daraufhin wird der Auftrag seitens BASALTcolour bestätigt – somit kommt automatisch der für beide Seiten verbindliche Vertrag zustande.
Wenn nichts anderes vereinbart, wird mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% der im Angebot angegebenen Auftragssumme fällig. Eine Verzögerung der Anzahlung wirkt sich direkt auf den Termin der Fertigstellung des Auftrags aus.

 

d) Umsetzung

Die Umsetzung beginnt frühestens mit dem Zahlungseingang der Anzahlung. Bei Dienstleistungen im Bereich der Werbefotografie müssen die zu fotografierenden Objekte nach Terminvereinbarung auf Kosten des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Bei Dienstleistungen im Bereich der Kommunikationsgestaltung müssen sämtliches Material und alle Informationen und Daten (Bildmaterial, Texte, Slogans, etc), die für die Umsetzung notwendig sind, zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Eine reibungslose Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer muss während der gesamten Auftragsabwicklung gewährleistet sein. Bei Bedarf müssen Korrekturen, Änderungen und zusätzliche Leistungen gemeinsam besprochen und abgestimmt werden. Alle Verzögerungen in der Kommunikation oder der Verfügbarmachung der notwendigen Informationen und Materialien wirken sich direkt auf den Termin der Fertigstellung aus.

 

e) Änderungen und Bezahlung

Nach der Fertigstellung des Auftrags wird dem Kunden eine Voransicht der Arbeit zur Verfügung gestellt. Hier hat der Kunde die Möglichkeit, einmalig Änderungswünsche auszusprechen und Korrekturen vornehmen zu lassen, sofern diese nicht vom Briefing abweichen. Änderungen, welche vom Briefing abweichen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Nach der endgültigen Fertigstellung, wird dem Kunden die Schlussrechnung als PDF zugesandt.

 

f) Übergabe

Erst nach vollständiger Zahlung der Rechnungssumme werden die Daten in der vereinbarten Form (auf Datenträger, als Zip-Ordner per Email oder als Downloadlink) zur Verfügung gestellt.
Des Weiteren werden erst bei der vollständigen Zahlung der Auftragssumme werden dem Kunden die Nutzungsrechte eingeräumt.

 

2. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

2.1. Allgemeines

2.1.1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen BASALTcolour (vertreten durch Joanna Stotko, nachfolgend als Auftragnehmer = AN bezeichnet) und dem Kunden (nachfolgend als Auftraggeber = AG bezeichnet). Diese gelten auch dann wenn der AG allgemeine Geschäfstbedingungen verwendet, welche den hier aufgeführten Geschäftsbedingungen entgegenstehen oder abweichende Bedingungen enthalten.

2.1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn der AN diesen Abweichungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2.1.3. Alle Verträge werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung rechtsgültig.

 

2.2. Urheberrecht

2.2.1. Sämtliches Bildmaterial, sowie alle Entwürfe und schöpferischen Gestaltungsarbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

2.2.2. Das Bildmaterial, sowie alle Entwürfe und Gestaltungsarbeiten dürfen ohne Einwilligung des Urhebers nicht modifiziert oder für andere als die ursprünglich angegebenen Zwecke verwendet werden. Jede teilweise oder vollständige Nachahmung ist unzulässig.

2.2.3. Bei Verstoß hat der AG dem AN zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% zu entrichten. Wurde keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Dienstleistungen SDst/AGD übliche Vergütung.

2.2.4. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

 

2.3. Nutzungsrechte

2.3.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der AN räumt dem AG die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Welche Art von Nutzungsrechten dem AG eingeräumt werden, wird je nach Verwendungszweck für jedes Angebot individuell festgelegt und darin gesondert angegeben.

2.3.2. Auch bei der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes auf den AG, ist der AN weiterhin berechtigt, das von ihm erstellte Bildmaterial, die Entwürfe und Gestaltungsarbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

2.3.3. Der AN ist berechtigt, bei der Verbreitung und Vervielfältigung seines Bildmaterials, sowie aller Entwürfe und Gestaltungsarbeiten auf die Nennung als Urheber zu bestehen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den AN zum Schadenersatz. Dieser beträgt auch ohne Nachweis eines Schadens 50% der vereinbarten Vergütung.

2.3.4. Will der AG formale Schutzrechte auf das Bildmaterial, die Entwürfe und Gestaltungsarbeiten des AN anmelden, bedarf es dazu der schriftlichen Einwilligung des AN.

2.3.5. Der AG hat für jede zusätzliche Nutzung, die nicht Bestandteil des Angebotes ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu entrichten.

2.3.6. Die Nutzungsrechte werden dem AG erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung eingeräumt.

 

2.4. Vergütung

2.4.1. Alle in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise auf welche eine gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% der Auftragssumme erhoben wird.

2.4.2. Die Anfertigung von Bildmaterial, Entwürfen und Gestaltungsarbeiten, sowie alle weiteren Dienstleistungen, die durch den AN erbracht werden, sind kostenpflichtig.

2.4.3. Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Vergütung in zwei Teilzahlungen entrichtet. Die erste Teilzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme wird bei der Auftragsbestätigung fällig, die zweite Teilzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme wird nach der Fertigstellung, jedoch vor der Übergabe der Daten, fällig. Bei Auftragssummen unter 600,-€ (netto) wird auf Teilzahlungen verzichtet, die Rechnungstellung erfolgt dann einmalig und in Höhe von 100% der Gesamtsumme (Auftragssumme zzgl. Mehrwertsteuer) und ist vor bzw. direkt bei der Übergabe der Daten und der Rechnungstellung fällig.

2.4.4. Bei Zahlungsverzug gilt die gesetzliche Regelung. In der Zusammenarbeit mit Unternehmen tritt der Zahlungsverzug nach 14 Tagen nach Rechnungstellung ein, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Vergütungen, die direkt bei Auftragsübergabe und Rechnungstellung fällig werden, tritt der Zahlungsverzug am nächsten Werktag ein, jedoch mit einer Kulanz von 3 Werktagen. Der Verzugszins liegt bei 9% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Es wird außerdem eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

2.5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

2.5.1. Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten eine Korrektur-/Abänderungsschleife, sofern diese Änderung dem ursprünglichen Briefing entsprechen. Sonderleistungen, welche vom ursprünglichen Briefing abweichen, werden nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.

2.5.2. Der AN ist berechtigt, nach vorheriger Absprache, Fremdleistungen und Materialkosten, die zur Auftragserfüllung notwendig sind, dem AG gesondert in Rechnung zu stellen.

2.5.3. Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, sind vom AG zu erstatten.

 

2.6. Herausgabe von Daten

2.6.1. Der AN ist nicht verpflichtet seine im Zuge der Auftragserfüllung erstellten Arbeitsdateien (z.B. PSD oder AI-Dateien) herauszugeben. Wünscht der AG die Herausgabe von Arbeitsdateien, um diese anschließend weiterzuverarbeiten oder an Dritte weiterzugeben, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

2.6.2. Kosten und die Verantwortung für mögliche Gefahren der Übermittlung oder des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der AG.

2.6.3. Der AN haftet nicht für Fehler und Schäden, die beim Datenimport auf das System des AG entstehen.

 

2.7. Eigentum und Rückgabepflicht

2.7.1. An Bildmaterial, Entwürfen und sonstigen Gestaltungsarbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2.7.2. Originale sind dem AN spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde.

2.7.3. Bei Beschädigung oder Verlust von Originalen hat der AG die Kosten zu tragen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des AN einen weitergehenden Schaden geltend zu machen bleibt davon unberührt.

 

2.8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

2.8.1. Vor der Vervielfältigung hat der AG dem AN Korrekturmuster vorzulegen.

2.8.2. Die Produktionsüberwachung durch den AN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung durch den AN ist dieser berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

2.8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der AG dem AN unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Der AN ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und auf die Tätigkeit für den AG hinzuweisen (Referenz).

 

2.9. Haftung und Gewährleistung

2.9.1. Der AN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Der AN haftet für entstandenen Schaden an den ihm überlassenen Vorlagen, Bildern, Filmen, Displays und Produkten nur bei Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet der AN bei leichter Fahrlässigkeit nur dann, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

2.9.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte erteilt wird, übernimmt der AN keinerlei Haftung.

2.9.3. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit übernimmt der AN keine Haftung. Der Auftraggeber ist für Recherchen selbst verantwortlich. Allerdings ist der AN verpflichtet, den AG auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese im bekannt sind.

2.9.4. Der AN ist verpflichtet, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen. Darüber hinaus wird für Erfüllungsgehilfen keine Haftung übernommen. Sofern der AN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.

2.9.5. Mit der Abnahme des Werkes und mit der Genehmigung von Bildmaterial, Entwürfen und weiterer Gestaltungsarbeiten übernimmt der AG die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, mit der Folge, dass die Haftung des AN entfällt.

2.9.6. Bei Datenverlust oder Dateibeschädigung durch höhere Gewalt übernimmt der AN keine Haftung. Dies gilt auch für Quelltext-Dateien einer Webseite. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlusts ablehnen oder die Reproduktion nach Absprache mit dem AG nach Aufwand abrechnen.

2.9.7. Bei Fotoshootings geht der AN davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den AG abgetreten haben. Der AG verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotografien auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu überprüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der AG.

2.9.8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim AN geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 

2.10. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags

2.10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der AG während oder nach der Produktion grundlegende Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

2.10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann der AN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

2.10.3. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller an den AN übergebenen Vorlagen berechtigt ist und, dass diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte der AG entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er den AN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

2.11. Vertragsauflösung

2.11.1. Sollte der AG den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der AN die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Es wird eine Pauschalisierung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen zwischen den beiden Parteien wie folgt vereinbart: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10% der Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende Vereinbarungen möglich. Dem AG bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen vorbehalten.

 

2.12. Schlussbestimmungen

2.12.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2.12.2. Einzelne Bestimmungen können nur nach gegenseitiger Zustimmung und schriftlicher Vereinbarung geändert werden.

2.12.3. Für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat, wird der Wohnsitz des AN als Gerichtsstand vereinbart.

2.12.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: Dezember 2022